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ZNER 2017, 202
OLG Hamm 
8. Zur Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zwischen der Inbetriebnahme von EE-Anlagen und dem Ablauf der Meldefrist der Anlagenregisterverordnung (Beschluss vom 28.03.2017, I-22 U 137/16)

Die Verringerung der Marktprämie um 20 Prozent nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 tritt auch in der Zeit zwischen Inbetriebnahme von EE-Anlagen und dem Ablauf der Meldefrist des § 3 Abs. 3 S. 1 der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) ein.

OLG Hamm, ZNER 2017, 202-203 (Beschluss vom 28.03.2017, I-22 U 137/16)

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