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ZNER 2013, 376
BGH 
3. Zu einer AGB-Klausel, die sich bei der Annahmefrist an § 147 Abs. 2 BGB orientiert (Urteil vom 18.07.2012, VIII ZR 337/11)

a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, ist eine die Annahme eines Vertragsangebots des Kunden regelnde Klausel nicht nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie sich hinsichtlich der Annahmefrist auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt.

BGH, ZNER 2013, 376-381 (Urteil vom 18.07.2012, VIII ZR 337/11)

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