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ZNER 2013, 175
OLG Düsseldorf 
11. Die Grenzen der Verordnungsermächtigung für § 19 Abs. 2 StromNEV sind wohl nicht beachtet worden (Beschluss vom 12.12.2012, VI 3 Kart 46/12 (V))

Die Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV 2011 entfaltet keine Rückwirkung. Vielmehr kann die Änderung frühestens zum 1. Januar des Folgejahres 2012 Wirkung entfalten.

OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 175-177 (Beschluss vom 12.12.2012, VI 3 Kart 46/12 (V))

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