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ZLR 2000, 610
OLG Düsseldorf 
4. Oberlandesgericht Düsseldorf – „Brennessel“ (Urteil vom 31.05.2000, 27 U 3/00)

Die Brennessel begegnet dem Verbraucher nicht nur als Heilpflanze, sondern auch als ein zur Zubereitung von Nahrungsmitteln (z.B. Suppen, Salaten, Gemüse, Käse) verwendetes Gewächs. Aus diesem Grund macht der Bestandteil „Brennesselsaft“ als solcher ein Saftmischgetränk noch nicht zum Arzneimittel.

OLG Düsseldorf, ZLR 2000, 610-624 (Urteil vom 31.05.2000, 27 U 3/00)

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