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ZLR 2000, 785
KG Berlin 
4. Kammergericht Berlin – „Jogun“ (Beschluss vom 15.06.2000, 25 W 2146/00)

Bei Schlankheitsmitteln, die ihre Wirkung durch den im Magen-Darm-Trakt aufquellenden Hauptbestandteil erzielen, ist entscheidend für die Einordnung als Medizinprodukt oder Arzneimittel, daß bei einem Medizinprodukt die „bestimmungsgemäße Hauptwirkung“ im oder am menschlichen Körper weder durch „pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus“ erreicht werden darf. …

KG Berlin, ZLR 2000, 785-790 (Beschluss vom 15.06.2000, 25 W 2146/00)

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