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ZFWG 2018, 490
FG Schleswig-Holstein 
Glücksspielabgabe nach dem GlSpielG SH begegnet keinen rechtlichen Bedenken (Urteil vom 05.06.2018, 5 K 17/16)

Die Erhebung einer Glücksspielabgabe im Land Schleswig-Holstein auf Grundlage des § 35 GlSpielG SH ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

FG Schleswig-Holstein, ZfWG 2018, 490-499 (Urteil vom 05.06.2018, 5 K 17/16)

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