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ZFWG 2016, 283
VG Mainz 
Einmal erloschene gewerberechtliche Erlaubnis lebt nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV wieder auf (Urteil vom 19.11.2015, 1 K 664/14.MZ)

Die spielhallenbezogenen Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV enthalten keine Freistellung vom förmlichen Erlaubniserfordernis nach § 33i GewO, sondern stellen bei Vorliegen einer wirksamen Erlaubnis eine Fiktion materiell-rechtlicher Gesetzeskonformität dar.

VG Mainz, ZfWG 2016, 283 (Urteil vom 19.11.2015, 1 K 664/14.MZ)

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