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ZFWG 2015, 349
OVG Nordrhein-Westfalen 
Auflösung eines Konfliktfalles i. S. v. § 21 Abs. 2 GlüStV zugunsten des Sportwettbüros

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. 4. 2015 – 4 B 1464/14.

ZfWG 2015, S. 349

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