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WRP 2008, 147
LG Potsdam 
„ausgenommen in Prospekten beworbene Ware“ (Urteil vom 20.09.2007, 51 O 66/07)

Wirbt ein Möbelhändler blickfangmäßig mit erheblichen Preisabschlägen, so ist der einschränkende Hinweis, dass das Angebot nicht gelten soll für in „anderen Prospekten und Anzeigen“ beworbene Ware nicht ausreichend, um eine klare und deutliche Aufklärung über die Inanspruchnahme der Preisnachlässe zu geben.

LG Potsdam, WRP 2008, 147-149 (Urteil vom 20.09.2007, 51 O 66/07)

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