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WRP 2013, 830
LG München I 
Zivilrecht: Prepaid Mobilfunkvertrag (Urteil vom 14.02.2013, 12 O 16908/12)

Es ist mit dem Grundgedanken der Kostenkontrolle nicht vereinbar, wenn sich der Anbieter eines Prepaid Mobilfunkvertrages in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nachträgliche Berechnung von Kosten vorbehält, mit dem ein Minus-Saldo zu Lasten des Handynutzers entstehen kann. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

LG München I, WRP 2013, 830-832 (Urteil vom 14.02.2013, 12 O 16908/12)

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