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WRP 2006, 1392
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht: Faltenbehandlung mit Botox (Urteil vom 31.08.2006, 6 U 118/05)

Das Recht eines Arztes auf werbliche Selbstdarstellung steht dem Verbot einer Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht entgegen, wenn der Arzt in einer Anzeige neben anderen Behandlungsmethoden eine „Faltenbehandlung mit Botox“ aufführt (Abgrenzung zu BVerfG Botox-Faltenbehandlung, GRUR 2004, 797).

OLG Frankfurt a. M., WRP 2006, 1392 (Urteil vom 31.08.2006, 6 U 118/05)

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