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WRP 2005, 1034
Hanseatisches OLG Hamburg 
Wettbewerbsrecht: „Geiz ist Geil“-Anlehnung (Urteil vom 17.02.2005, 5 U 53/04)

Die offene Anlehnung an einen bekannten Slogan stellt sich jedenfalls dann als wettbewerblich unlauter dar, wenn – wie bei der Formulierung Geiz ist Geil, wenn Sie an der Kasse merken, dass wir an der Werbung sparen – die fremde Aussage nicht nur als aufmerksamkeitserregender Vorspann für die eigene Werbung eingesetzt, sondern auch ihre Aussagerichtung in das Gegenteil gekehrt und damit die Konkurrenzwerbung gezielt entwertet wird.…

Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2005, 1034 (Urteil vom 17.02.2005, 5 U 53/04)

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