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WRP 2025, 128
LG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern (Urteil vom 11.10.2024, 3-12 O 13/24)

Eine Faltenunterspritzung mit einem „Dermafiller“ stellt einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff dar, der durch das herstellende Pharmaunternehmen nicht mit Darstellungen von Patienten vor und nach einer Behandlung mit dem „Dermafiller“ beworben werden darf. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

LG Frankfurt a. M., WRP 2025, 128-130 (Urteil vom 11.10.2024, 3-12 O 13/24)

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