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WRP 2008, 956
BGH 
Verfahrensrecht: „Anhörungsrüge“ (Beschluss vom 13.12.2007, I ZR 47/06)

a) Mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO muss eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Selbstkorrektur bei anderen Verfahrensverstößen.

BGH, WRP 2008, 956-957 (Beschluss vom 13.12.2007, I ZR 47/06)

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