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WRP 2006, 1243
BGH 
Urheberrecht: Vergaberichtlinien (Urteil vom 06.07.2006, I ZR 175/03)

a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.

BGH, WRP 2006, 1243-1246 (Urteil vom 06.07.2006, I ZR 175/03)

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