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WRP 2011, 1212
OLG Köln 
Urheberrecht: Frist für Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag des Anschlussinhabers (Urteil vom 26.05.2011, 6 W 84/11)

Die Frist für die Beschwerde des Anschlussinhabers gegen den Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG beträgt zwei Wochen. Sie beginnt zu dem spätesten Zeitpunkt, an dem die Entscheidung einem formell am Anordnungsverfahren Beteiligten bekannt gemacht worden ist.

OLG Köln, WRP 2011, 1212 (Urteil vom 26.05.2011, 6 W 84/11)

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