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WRP 2005, 1194
LG Hannover 
Unternehmereigenschaft (Beschluss vom 15.04.2005, 18 O 115/05)

Werden im Internet eine Vielzahl von Kleidungsstücken eines Herstellers in verschiedenen Größen als Neuware angeboten, so kann dies nicht mit einem „Aufräumen des Kleiderschrankes“ erklärt werden. Wer in dieser Weise Waren zum Verkauf stellt, ist zur Angabe seiner Identität und zur Belehrung über das den Kunden zustehende Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht verpflichtet.

LG Hannover, WRP 2005, 1194 (Beschluss vom 15.04.2005, 18 O 115/05)

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