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WRP 2006, 1399
OLG Düsseldorf 
Telefonwerbung durch einen Dritten (Urteil vom 20.06.2006, I-20 U 233/05)

Übernimmt ein Unternehmen die hauptsächliche Geschäftstätigkeit für einen Dritten insbesondere auch unter Verschleierung der tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse gegenüber den zu werbenden Kunden, dann haftet es auch für den Fall auf Unterlassung, wenn im Rahmen von Telefonwerbeaktionen auch solche Personen angerufen werden, deren Einwilligung für einen Werbeanruf weder im Verhältnis zum anrufenden Unternehmen noch im Verhältnis zum vorgeblichen „Auftraggeber“ vorliegt.…

OLG Düsseldorf, WRP 2006, 1399-1400 (Urteil vom 20.06.2006, I-20 U 233/05)

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