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WRP 2007, 1513
LG Frankfurt a. M. 
Slamming (Urteil vom 18.08.2007, 3-11 O 227/06)

Die Umstellung eines Telefonanschlusses auf eine neue Verbindungsnetzbetreiberkennzahl ohne vorherigen Auftrag des Verbrauchers ist als Ausspannen von Kunden unzulässig. Der Anbieter der Kennzahl haftet dabei auch für das Verhalten der von ihm eingesetzten so genannten „Reseller“, deren Verhalten er beeinflussen kann, auch wenn sie in sein Unternehmen nicht eingegliedert sind.

LG Frankfurt a. M., WRP 2007, 1513-1516 (Urteil vom 18.08.2007, 3-11 O 227/06)

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