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WRP 2005, 1182
BGH 
Patentrecht/Verfahrensrecht: Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren (Beschluss vom 07.06.2005, X ZR 174/04)

Die Anschlussberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 – Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten insoweit nicht.

BGH, WRP 2005, 1182-1183 (Beschluss vom 07.06.2005, X ZR 174/04)

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