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WRP 2011, 235
BGH 
Markenrecht: Hefteinband (Beschluss vom 01.07.2010, I ZB 68/09)

Besteht ein Bildzeichen nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren, für die der Markenschutz beansprucht wird, wird es der Verkehr im Allgemeinen nicht als Herkunftsmittel auffassen, auch wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung findet.

BGH, WRP 2011, 235-236 (Beschluss vom 01.07.2010, I ZB 68/09)

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