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WRP 2007, 1389
OLG Hamm 
Konkurswarenverkauf (Urteil vom 13.03.2007, 4 U 167/06)

Die Verwendung des Begriffs „Konkurswarenverkauf“ ist irreführend, wenn lediglich ein Verkauf von Sonderposten durchgeführt wird, die aus einer Insolvenz erworben wurden. Die Bezeichnung erweckt den falschen Eindruck, als würde durch einen Konkursverwalter oder eine von diesem beauftragte Person die Konkursmasse verwertet.

OLG Hamm, WRP 2007, 1389-1392 (Urteil vom 13.03.2007, 4 U 167/06)

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