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WRP 2005, 1015
BGH 
Kartellrecht: Steuerfreie Mehrerlösabschöpfung (Beschluss vom 25.04.2005, KRB 22/04)

Ist ein kartellbedingter Mehrerlös entstanden, hat der Bußgeldrichter zu bestimmen, welcher Anteil des Bußgelds Ahndungs- und welcher Abschöpfungszwecken dient. Die auf den Abschöpfungsteil entfallenden Steuern sind nur zu berücksichtigen, falls das Besteuerungsverfahren bereits abgeschlossen ist (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24.4.1991 – KRB 5/90, WuW/E 2718, 2720 – Bußgeldbemessung).

BGH, WRP 2005, 1015-1018 (Beschluss vom 25.04.2005, KRB 22/04)

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