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WRP 2006, 290
LG Frankfurt a. M. 
Gutschein für halbes Doppelzimmer (Beschluss vom 08.11.2005, 3-08 O 123/05)

Die Werbung mit einem Gutschein, gegen dessen Vorlage man den Aufenthalt in einem Doppelzimmer geschenkt bekommt mit dem Hinweis, die Anmeldung einer Begleitperson des Gewinners für die Unterbringung in dem Doppelzimmer des Gewinners sei zum Preis von € 149,00 möglich, ist unter dem Gesichtspunkt sittenwidriger Laienwerbung unzulässig.

LG Frankfurt a. M., WRP 2006, 290 (Beschluss vom 08.11.2005, 3-08 O 123/05)

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