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WRP 2007, 222
LG Frankfurt a. M. 
Dipl.-Innenarchitektin (Beschluss vom 21.04.2006, 3-08 O 32/06)

Die Führung der Bezeichnung „Dipl.-Innenarchitektin“ setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus, die erfolgreiche Teilnahme an einem ILS-Fernlehrgang „Raumgestaltung und Innenarchitektur“ reicht dazu nicht aus.

LG Frankfurt a. M., WRP 2007, 222 (Beschluss vom 21.04.2006, 3-08 O 32/06)

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