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WRP 2009, 201
BGH 
Bürgerliches Recht: „2003, Zürs am Arlberg, Sonnenterrasse – II“ (Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 271/06)

Die Veröffentlichung des Bildes einer Person des öffentlichen Interesses ist regelmäßig nicht erlaubt, wenn die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person und der Presse- und Informationsfreiheit zu einem Überwiegen des Interesses am Schutz privater Vorgänge (hier: Gesundheitszustand des Ehemannes) führt.

BGH, WRP 2009, 201-204 (Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 271/06)

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