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WRP 2009, 195
BGH 
Bürgerliches Recht: „2003, Zürs am Arlberg, Sonnenterrasse – I“ (Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 272/06)

Zur Privatsphäre auch einer Person des öffentlichen Interesses gehört grundsätzlich die eigene Erkrankung; Ausnahmen können bei einem besonderen Personenkreis wie beispielsweise wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern bestehen.

BGH, WRP 2009, 195-198 (Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 272/06)

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