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STB 2009, 218
BFH 
Von einem Dritten einem Arbeitnehmer verliehener Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn – „Für“ eine Beschäftigung gewährte Vorteile – Tatrichterliche Würdigung ([unbekannt] vom 23.04.2009, VI R 39/08)

Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 9. 5. 1985 – IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl. II 1985, 427, BB 1985, 1445).

BFH, StB 2009, 218 ([unbekannt] vom 23.04.2009, VI R 39/08)

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