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STB 2006, 193
BFH 
Versorgung von Studenten und anderen Personen mit warmen Mahlzeiten ([anhängig] vom 31.12.9999, V R 57/05)

Ist der Grundsatz der Ausschließlichkeit (ausschließlich gemeinnützige Zwecke) des § 4 Nr. 18 UStG verletzt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft zugleich einen begünstigten Zweck (Abgabe von Mahlzeiten an Studenten) und einen nicht begünstigten Zweck (Abgabe von Mahlzeiten an Nichtstudierende und Schüler) verfolgt, und damit die Umsatzsteuerfreiheit ausgeschlossen?

BFH, StB 2006, 193 ([anhängig] vom 31.12.9999, V R 57/05)

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