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STB 2008, 273
BFH 
Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ist nicht die Realisation von Erstattungsansprüchen über die reguläre Verjährungsfrist hinaus – Anspruch des Fiskus auf Abschlusszahlung – Anrechnungsverfügung als selbstständiger Verwaltungsakt ([unbekannt] vom 26.02.2008, VIII R 1/07)

Mit der gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, …

BFH, StB 2008, 273 ([unbekannt] vom 26.02.2008, VIII R 1/07)

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