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STB 2009, 217
BFH 
Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten für Küchenbetrieb bei einem Lotsen ab ([unbekannt] vom 17.02.2009, VIII R 21/08)

Die Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten ab, der für die Bereitstellung der Verpflegung anteilig vom Steuerpflichtigen zu tragen ist.

BFH, StB 2009, 217 ([unbekannt] vom 17.02.2009, VIII R 21/08)

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