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STB 2007, 122
BFH 
Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen der Betreiber von Geldspielautomaten, Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der sog. Emmott’schen Fristenhemmung bei versäumtem Einspruch ([unbekannt] vom 23.11.2006, V R 51/05)

Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 17. 2. 2005 Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 – Linneweber und Akritidis – (Slg. 2005, I-1131) die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen verlangen.

BFH, StB 2007, 122 ([unbekannt] vom 23.11.2006, V R 51/05)

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