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STB 2007, 124
BFH 
Keine Ersetzung des in der Anmeldung benannten Ausführens durch einen anderen im Wege der Auslegung ([unbekannt] vom 12.12.2006, VII R 25/05)

Ist eine Erklärung ihrem buchstäblichen Sinne nach eindeutig, so kann sich der Erklärungsempfänger im Allgemeinen darauf verlassen und muss nicht prüfen, ob der Erklärende das, was er erklärt hat, wirklich gemeint hat.

BFH, StB 2007, 124 ([unbekannt] vom 12.12.2006, VII R 25/05)

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