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STB 2008, 349
BFH 
Ausübung des Wahlrechts aus § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG – Keine Bindung an Handelsbilanz für Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 – Verschmelzung als ein in der laufenden Buchführung zu erfassender Geschäftsvorfall – keine nachträglich anderweitige Ausübung des Wahlrechts nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 im Rahmen einer Bilanzänderung/Bilanzberichtigung ([unbekannt] vom 28.05.2008, I R 98/06)

Das Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 ist ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen. Eine Bindung an den handelsbilanziellen Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens besteht nicht.

BFH, StB 2008, 349 ([unbekannt] vom 28.05.2008, I R 98/06)

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