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STB 2008, 64
BFH 
Ausfuhrerstattung – Nachträgliche Vorlage des Beförderungspapiers bei Ausfuhr auf dem Seeweg – Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle ([unbekannt] vom 13.11.2007, VII R 51/05)

Erklärt die Ausgangszollstelle einen von ihr gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VO Nr. 800/1999 erteilten Sichtvermerk für unzutreffend, weil sich das vorgelegte Beförderungspapier als nicht ordnungsgemäß erwiesen hat, kann der Ausführer den Mangel durch Nachreichen des ordnungsgemäß ausgestellten Beförderungspapiers heilen, ohne dabei an die im Verfahren für die Zahlung der Erstattung vorgeschriebenen Vorlagefristen gebunden zu sein.…

BFH, StB 2008, 64 ([unbekannt] vom 13.11.2007, VII R 51/05)

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