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RIW 2025, 612
BGH 
Zum Feststellungsantrag des Darlehensnehmers bei einem Widerruf (Urteil vom 29.04.2025, XI ZR 140/23)

Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag verpflichtet zu sein, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß613 § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 19. 9. 2023 – XI ZR 58/23, WM 2023, 1955).

BGH, RIW 2025, 612-615 (Urteil vom 29.04.2025, XI ZR 140/23)

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