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RIW 2008, 474
BGH 
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (Beschluss vom 17.04.2008, III ZB 97/06)

Der Grundsatz von Treu und Glauben kann im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dazu führen, dass die Einwendungen des Antragsgegners gegen ein solches Ersuchen nicht zu berücksichtigen sind, weil ihnen der (Gegen-)Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegensteht.

BGH, RIW 2008, 474-476 (Beschluss vom 17.04.2008, III ZB 97/06)

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