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RIW 2006, 709
Pfälzisches OLG Zweibrücken 
Vollstreckbarerklärung eines italienischen “decreto ingiuntivo” (Mahnbescheid) (Beschluss vom 25.01.2006, 3 W 239/05)

Ein italienisches “decreto ingiuntivo” (Mahnbescheid), das nach Einlegung des Widerspruchs gemäß Art. 648 der italienischen Zivilprozessordnung (cpc) für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, stellt eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGVVO dar, die nach Kapitel III der EuGVVO für vollstreckbar erklärt werden kann. Abgrenzung vom Senatsbeschluss vom 22. …

Pfälzisches OLG Zweibrücken, RIW 2006, 709-710 (Beschluss vom 25.01.2006, 3 W 239/05)

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