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RIW 2012, 726
BGH 
Strafrahmen bei Einfuhrschmuggel und Steuerhinterziehung in Millionenhöhe (Urteil vom 22.05.2012, 1 StR 103/12)

Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.

BGH, RIW 2012, 726-730 (Urteil vom 22.05.2012, 1 StR 103/12)

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