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RIW 2007, 640
OFD Münster 
Steuerliche Behandlung von Geldbußen der EU-Kommission nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG

Das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG normierte Abzugsverbot für Geldbußen lässt nur insoweit einen (teilweisen) Abzug zu, als die Geldbuße den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil aus dem Gesetzesverstoß brutto abschöpft, also ohne Berücksichtigung der auf dem Vorteil ruhenden Ertragsteuerbelastung.

OFD Münster, RIW 2007, 640

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