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RIW 2007, 871
BGH 
Schadenersatzanspruch gegen Unterfrachtführer nach Warschauer Abkommen wegen Beschädigung des Transportguts (Urteil vom 14.06.2007, I ZR 50/05)

Dem frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auch gegen den Unterfrachtführer, der nicht aufeinander folgender Frachtführer i. S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 = RIW 1992, 399 [zu Art. 34 CMR]).

BGH, RIW 2007, 871-873 (Urteil vom 14.06.2007, I ZR 50/05)

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