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RIW 2008, 568
BGH 
Prozesskostenhilfe für im EU-Ausland lebenden EU-Ausländer (Beschluss vom 10.06.2008, VI ZB 56/07)

Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten hat.

BGH, RIW 2008, 568-570 (Beschluss vom 10.06.2008, VI ZB 56/07)

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