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RIW 2006, 690
EuGH 
Keine Aufhebungspflicht EU-rechtswidriger Urteile – “Rs. Kapferer” (Urteil vom 16.03.2006, C-234/04)

Der sich aus Art. 10 EG ergebende Grundsatz der Zusammenarbeit gebietet es einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

EuGH, RIW 2006, 690-692 (Urteil vom 16.03.2006, C-234/04)

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