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RIW 2007, 283
Vogl/Wang 
China und Hongkong – gegenseitige Anerkennung von Zahlungsklagen bei Gerichtsstandsvereinbarungen

Im Juli 2006 haben die Volksrepublik China und die “Sonderverwaltungszone” Hongkong ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckbarkeit für zivilrechtliche Zahlungsklagen geschlossen. Anerkennungsfähig sind nach diesem Abkommen allerdings nur Entscheidungen, die Zahlungsansprüche aus rein geschäftlichen (“B to B”) Rechtsverhältnissen betreffen; überdies muss sich die Zuständigkeit des Prozessgerichts aus einer Gerichtstandsvereinbarung ergeben. …

Vogl/Wang, RIW 2007, 283-286

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