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RIW 2008, 384
EuGH 
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Bei Banküberweisung ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers entscheidend (Urteil vom 03.04.2008, C-306/06)

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 6. 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.

EuGH, RIW 2008, 384-386 (Urteil vom 03.04.2008, C-306/06)

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