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NUR 2013, 167
OVG Münster 
Aufstellung von Nutzungsbedingungen für Wartungseinrichtungen (Urteil vom 18.02.2013, 13 A 474/11)

§ 2 Abs. 3 AEG liegt kein eigenständiger, regulierungs- oder netzzugangsrechtlicher, wettbewerbsbezogener Begriff der Eisenbahninfrastruktur zugrunde, so dass auch Wartungseinrichtungen und andere technische Einrichtungen, die Betriebsanlagen i. S. v. § 18 AEG sind, zur Eisenbahninfastruktur gehören.

OVG Münster, N&R 2013, 167-173 (Urteil vom 18.02.2013, 13 A 474/11)

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