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NUR 2024, 316
VG Köln 
Anforderungen an einen Antrag auf Gewährung eines offenen Netzzugangs zu einem öffentlich geförderten Telekommunikationsnetz (Beschluss vom 15.08.2024, 1 L 372/24)

Das Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 155 Abs. 1 TKG ermöglicht nur die Durchsetzung des offenen Netzzugangs als solchen, wohingegen ein ggf. vorausgehender Informationsanspruch eigenständig durchgesetzt werden muss.

VG Köln, N&R 2024, 316-319 (Beschluss vom 15.08.2024, 1 L 372/24)

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