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K&R 2023, 160
AG München 
Widerspruch gegen E-Mail-Werbung muss formlos möglich sein (Urteil vom 05.08.2022, 142 C 1633/22)

Nach dem Widerspruch des Klägers war das Übersenden von Werbung mittels elektronischer Post unzulässig, weil der Beklagten der entgegenstehende Wille des Klägers dann erkennbar war. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe in ihrem Kundenverwaltungssystem darüber hinaus noch bestimmte Einstellungen selbst tätigen müssen. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung ist an keine bestimmte Form gebunden. …

AG München, K&R 2023, 160 (Urteil vom 05.08.2022, 142 C 1633/22)

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