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K&R 2015, 600
LG Frankfurt a. M. 
Sofortüberweisung stellt keine zumutbare kostenfreie Zahlungsmöglichkeit dar (Urteil vom 24.06.2015, 06 O 458/14)

Die Beklagte bietet als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit lediglich den Dienst “Sofortüberweisung” der S. AG an. Dieser stellt keine zumutbare Zahlungsmöglichkeit dar, da der Kunde hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertragliche Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss. (Leitsatz der Redaktion)

LG Frankfurt a. M., K&R 2015, 600-604 (Urteil vom 24.06.2015, 06 O 458/14)

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