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K&R 2016, I
Jani 

Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Der Vorschlag der Europäischen Kommission ist richtig

Abbildung 1

RA Dr. Ole Jani, Berlin

In ihrem Entwurf für eine Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt schlägt die Europäische Kommission vor, ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu etablieren. Dieser Vorschlag orientiert sich erkennbar am deutschen Presseverleger-Leistungsschutzrecht, er geht in seinem Schutzumfang jedoch darüber hinaus.

Kaum ein urheberrechtliches Gesetzgebungsvorhaben in Deutschland war so umstritten, wie die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger. Und es ist schon jetzt erkennbar, dass auch die Leistungsschutzrechtsdebatte auf europäischer Ebene kontrovers geführt werden wird. Der Vorschlag der Europäischen Kommission weist aber in die richtige Richtung. Insbesondere wäre ein solches Leistungsschutzrecht entgegen anderslautender Behauptungen keine Gefährdung des freien Informationsaustauschs im Internet. Was wir lesen, wird heute zunehmend durch wenige große Internetgiganten beeinflusst. Es ist nicht das Presseverleger-Leistungsschutzrecht, das die Freiheit der Kommunikation und die Informationsvielfalt gefährdet.

Kritiker sehen im Presseverleger-Leistungsschutzrecht den Versuch, unternehmerische Versäumnisse der Verlage mit Hilfe eines Gesetzes zu korrigieren. Diese Kritik ist unbegründet. Die Verlage müssen auf die Herausforderungen der Digitalisierung selbst Antworten finden. Das kann der Gesetzgeber ihnen nicht abnehmen. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger dient nicht dazu, überholte Geschäftsmodelle zu schützen. Auch in der Ökonomie des Internets müssen jedoch faire Wettbewerbsbedingungen herrschen. Und auch technologische und unternehmerische Innovationen sind deshalb keine Rechtfertigung dafür, dass einzelne Marktteilnehmer sich fremde Leistungen aneignen und die Erträge aus deren Verwertung kassieren. Dieser Entwicklung setzt der Gesetzgeber mit dem Presseverleger-Leistungsschutzrecht etwas entgegen und bekräftigt seinen Anspruch, im Internet die Spielregeln nicht den großen Internetunternehmen zu überlassen.

Eine formale Stärkung der Verlage durch das Leistungsschutzrecht ist allerdings wertlos, wenn gegenüber (quasi-) monopolistischen Internetunternehmen Abhängigkeiten bestehen und das Urheberrecht aufgrund dieser Abhängigkeit nicht durchgesetzt werden kann und die Rechteinhaber gezwungen sind, ihre Rechte kostenlos oder zu einseitig diktierten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Das zeigen die Erfahrungen mit dem Leistungsschutzrecht in Deutschland sehr deutlich. Und dieses Dilemma kann das Urheberrecht auch auf europäischer Ebene nicht lösen. Das Urheberrecht muss deshalb mehr als bisher auch im Zusammenhang mit dem Kartellrecht gesehen werden.

Kritiker wenden ein, das Leistungsschutzrecht für Presseverleger in Deutschland sei gescheitert, denn es sei den Verlagen bis heute nicht gelungen, substanzielle Einnahmen mit dem Leistungsschutzrecht zu erzielen. Ein solches Recht jetzt auf europäischer Ebene zu etablieren, sei auch deshalb verfehlt. Das ist unzutreffend. Die bisherige Entwicklung in Deutschland ist kein Argument gegen ein europäisches Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Es war von Anfang an klar, dass die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger mit langwierigen Rechtsstreitigkeiten verbunden sein würde und dass viele Streitfragen zur Anwendung dieses Rechts höchstrichterlich geklärt werden müssen. Dass die Verlage aus ihrem Leistungsschutzrecht bisher nur geringe Erträge erzielen können, ist deshalb keine Überraschung und keineswegs ein Einwand gegen das Leistungsschutzrecht.

Ob der Vorschlag der Kommission im Europäischen Parlament und im Rat am Ende der Debatte eine Mehrheit findet, wird maßgeblich auch davon abhängen, wie die Verlagsbranche selbst die politische Debatte um das Presseverleger-Leistungsschutzrecht begleitet. Die Verlage in Europa müssen selbst deutlich machen, dass sie ein Leistungsschutzrecht wirklich wollen. Außerdem müssen die Verlage die Befürchtungen zerstreuen, dass das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers den Interessen der Autoren zuwiderläuft. Das Gegenteil ist der Fall. Ein sachgerecht formuliertes Leistungsschutzrecht für Presseverleger kann dazu beitragen, dass auch die wirtschaftliche Basis der Journalisten in der digitalen Welt gestärkt wird.

RA Dr. Ole Jani, Berlin

 
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